RS OGH 1989/10/4 14Os89/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §42 Z2

Rechtssatz

Die Tat ist nur dann straflos, wenn deren Folgen tatsächlich im wesentlichen beseitigt wurden bzw der Schaden tatsächlich im wesentlich gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden ist. Bezogen auf Verkehrsunfälle, die von Kraftfahrzeuglenkern verschuldet wurden, bedeutet dies, daß die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten Schadenersatz geleistet haben muß. Eine ordnungsgemäße Schadensmeldung genügt nicht, stellt sie doch zunächst nur das ernstliche Bemühen dar, die Versicherungsleistung zugunsten des Verletzten zu bewirken.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 89/89
    Entscheidungstext OGH 04.10.1989 14 Os 89/89
    Veröff: SSt 60/65 = EvBl 1989/189 S 759 = JBl 1990,124 (Burgstaller, 69) = ZVR 1989/188 S 349; hiezu kritisch Schwaighofer ZVR 1990,97

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091824

Dokumentnummer

JJR_19891004_OGH0002_0140OS00089_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten