Norm
JGG 1988 §5Rechtssatz
Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sind im Rahmen des Sanktionsvergleichs nach § 28 Abs 1 StGB die nach dem jeweiligen Alter des Täters zur Tatzeit aktuellen Strafbestimmungen einander gegenüberzustellen, wobei § 5 JGG zu berücksichtigen ist; nach dem Ergebnis des Vergleichs ist § 5 JGG bei der Strafbemessung dann anzuwenden, wenn eine Jugendstraftat den Strafsatz bestimmt (vgl RZ 1985/64, ÖJZ-LSK 1978/50 und anderes mehr).Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sind im Rahmen des Sanktionsvergleichs nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB die nach dem jeweiligen Alter des Täters zur Tatzeit aktuellen Strafbestimmungen einander gegenüberzustellen, wobei Paragraph 5, JGG zu berücksichtigen ist; nach dem Ergebnis des Vergleichs ist Paragraph 5, JGG bei der Strafbemessung dann anzuwenden, wenn eine Jugendstraftat den Strafsatz bestimmt vergleiche RZ 1985/64, ÖJZ-LSK 1978/50 und anderes mehr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086928Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0150OS00106_8900000_001