RS OGH 2021/6/22 10ObS276/89; 10ObS285/99f; 10ObS34/09m; 10ObS22/21i

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

ASVG §258 Abs4
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Der Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) richtet sich nicht nach der Höhe der zur Zeit des Todes erbrachten Unterhaltsleistungen, sondern - unabhängig von den geleisteten Zahlungen - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Gefahr eines Missbrauchs kann nur dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsträger den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum Schein oder den (vollständigen oder teilweisen) - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Verzicht auf den vereinbarten Unterhaltsanspruch behauptet und nachweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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