RS OGH 1989/10/10 15Os111/89 (15Os112/89)

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

StGB §34 Z16

Rechtssatz

Eine Selbststellung ist nur dann mildernd, wenn der Täter statt dessen nicht hätte fliehen können oder daß die Nichtentdeckung seiner Täterschaft oder seines Aufenthalts wahrscheinlich gewesen wäre (§ 34 Z 16 StGB). Darauf, ob dem Täter die mittlerweilige Entdeckung der Tat im Zeitpunkt seiner Selbststellung schon bekannt war, kommt es dabei nicht an.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 111/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 111/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091441

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0150OS00111_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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