Norm
StGB §34 Z16Rechtssatz
Eine Selbststellung ist nur dann mildernd, wenn der Täter statt dessen nicht hätte fliehen können oder daß die Nichtentdeckung seiner Täterschaft oder seines Aufenthalts wahrscheinlich gewesen wäre (§ 34 Z 16 StGB). Darauf, ob dem Täter die mittlerweilige Entdeckung der Tat im Zeitpunkt seiner Selbststellung schon bekannt war, kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091441Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0150OS00111_8900000_003