RS OGH 1989/10/10 10ObS276/89

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

ASVG §258
ASVG §264

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der Höhe des für die Witwenpension (Witwerpension) maßgebenden Unterhaltsanspruchs ist - mit der sich aus § 264 Abs 4 letzter Satz ergebenden Einschränkung - auch die aus einer Wertsicherung sich ergebenden Erhöhung zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Fälligkeit des sich aus der Wertsicherung ergebenden Erhöhungsbetrages nach dem Inhalt der Unterhaltsvereinbarung von der Geltendmachung durch den Unterhaltsberechtigten abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085161

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_010OBS00276_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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