Norm
JGG 1988 §5Rechtssatz
Die bloße Vereinfachung des Gesetzeswortlautes in § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO durch das StRÄG 1987 ändert nichts an der Aktualität der bis dahin zu den Konsequenzen einer verfehlten Anwendung oder Nichtanwendung des § 11 JGG aF ergangenen Judikatur.Die bloße Vereinfachung des Gesetzeswortlautes in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO durch das StRÄG 1987 ändert nichts an der Aktualität der bis dahin zu den Konsequenzen einer verfehlten Anwendung oder Nichtanwendung des Paragraph 11, JGG aF ergangenen Judikatur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086932Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0150OS00106_8900000_003