Norm
FinStrG §53 Abs1 litbRechtssatz
Strafbestimmend ist die Höhe des Verkürzungsbetrages zur Zeit dieser Verkürzung, und nicht etwa das Ausmaß der betreffenden Abgabenschuld zu irgend einem späteren Zeitpunkt; für eine "Gesamtwürdigung" des Täterverhaltens im Tatzeitraum durch die Berücksichtigung einer "Schadensgutmachung" im Weg einer "Kompensation" ist insoweit kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086837Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0150OS00115_8900000_001