RS OGH 1989/10/10 15Os115/89, 15Os62/91

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

FinStrG §53 Abs1 litb

Rechtssatz

Strafbestimmend ist die Höhe des Verkürzungsbetrages zur Zeit dieser Verkürzung, und nicht etwa das Ausmaß der betreffenden Abgabenschuld zu irgend einem späteren Zeitpunkt; für eine "Gesamtwürdigung" des Täterverhaltens im Tatzeitraum durch die Berücksichtigung einer "Schadensgutmachung" im Weg einer "Kompensation" ist insoweit kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086837

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0150OS00115_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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