RS OGH 1989/10/10 15Os111/89 (15Os112/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

StGB §33 Z2
StGB §71
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

In der bei mehreren (Vorverurteilungen) Verurteilungen zutage tretenden Neigung des Täters, in Konfliktfällen seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen, liegt ein für die jeweilige Tatbegehung zumindest mitkausaler gleicher Charaktermangel (§ 71 dritter Fall StGB), der auch beim unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe eine Rolle spielen kann, wobei die Entscheidung darüber im Einzelfall jeweils als Tatfrage nur mit Berufung anfechtbar ist. Der Verwahrung eines Springmessers in einem Kasten allein kann allerdings noch nicht eine Neigung des Täters zur Gewalttätigkeit unterstellt werden.In der bei mehreren (Vorverurteilungen) Verurteilungen zutage tretenden Neigung des Täters, in Konfliktfällen seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen, liegt ein für die jeweilige Tatbegehung zumindest mitkausaler gleicher Charaktermangel (Paragraph 71, dritter Fall StGB), der auch beim unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe eine Rolle spielen kann, wobei die Entscheidung darüber im Einzelfall jeweils als Tatfrage nur mit Berufung anfechtbar ist. Der Verwahrung eines Springmessers in einem Kasten allein kann allerdings noch nicht eine Neigung des Täters zur Gewalttätigkeit unterstellt werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 111/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091478

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0150OS00111_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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