RS OGH 1992/12/15 4Ob128/89, 4Ob1073/92 (4Ob1074/92)

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Rechtssatz

Sind mehrere Unternehmen von einer herabsetzenden Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG betroffen, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, ihre Ansprüche gesondert geltend zu machen.Sind mehrere Unternehmen von einer herabsetzenden Tatsachenmitteilung im Sinne des Paragraph 7, UWG betroffen, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, ihre Ansprüche gesondert geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078910

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0040OB00128_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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