Norm
UWG §7 ARechtssatz
Sind mehrere Unternehmen von einer herabsetzenden Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG betroffen, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, ihre Ansprüche gesondert geltend zu machen.Sind mehrere Unternehmen von einer herabsetzenden Tatsachenmitteilung im Sinne des Paragraph 7, UWG betroffen, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, ihre Ansprüche gesondert geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078910Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0040OB00128_8900000_003