RS OGH 1990/3/13 4Ob153/89, 4Ob32/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

JN §83c
NahversG §3a
  1. JN § 83c heute
  2. JN § 83c gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

Verweist der Kläger auf einen Wettbewerbsverstoß in einer bestimmten Filiale, kann darin nicht die Einschränkung seines Unterlassungsbegehrens auf diese Filiale gesehen werden; maßgebend ist die materielle Rechtslage. Aus der Ankündigung, eine Ware in einer bestimmten Filiale zum oder unter dem Einstandspreis abzugeben, ist aber in aller Regel zu schließen, daß der Ankündigende geneigt sein wird, derartige Wettbewerbsverstöße auch in seinem übrigen Unternehmensbereich zu begehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046656

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0040OB00153_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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