RS OGH 1989/10/10 15Os28/89 (15Os29/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

MedienG §20 Abs1
  1. MedienG § 20 heute
  2. MedienG § 20 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 20 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Die in § 20 Abs 1 MedG normierte Fallfrist gilt nur für den jeweils ersten Durchsetzungsantrag nach der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung (erster Fall) sowie nach jeder nicht gehörigen Erfüllung (zweiter Fall) eines gerichtlichen Veröffentlichungsauftrags.Die in Paragraph 20, Absatz eins, MedG normierte Fallfrist gilt nur für den jeweils ersten Durchsetzungsantrag nach der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung (erster Fall) sowie nach jeder nicht gehörigen Erfüllung (zweiter Fall) eines gerichtlichen Veröffentlichungsauftrags.

Entscheidungstexte

  • RS0067469">15 Os 28/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 28/89
    Veröff: MR 1989,205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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