Norm
StPO §221 Abs2Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die Hauptverhandlung erst nach rechtskräftiger Versetzung des Beschuldigten in den Anklagestand (§ 219 StPO) angeordnet werden darf, kann auch die Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 1 StPO erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen; die Anberaumung und Durchführung der Verhandlung über eine Anklage vor deren Rechtskraft führt deshalb infolge der damit verbundenen Verletzung der zuletzt relevierten Verfahrensvorschrift zur Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (vgl ÖJZ-LSK 1980/80 mit Bezug auf SSt 9/93).Im Hinblick darauf, dass die Hauptverhandlung erst nach rechtskräftiger Versetzung des Beschuldigten in den Anklagestand (Paragraph 219, StPO) angeordnet werden darf, kann auch die Vorbereitungsfrist nach Paragraph 221, Absatz eins, StPO erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen; die Anberaumung und Durchführung der Verhandlung über eine Anklage vor deren Rechtskraft führt deshalb infolge der damit verbundenen Verletzung der zuletzt relevierten Verfahrensvorschrift zur Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vergleiche ÖJZ-LSK 1980/80 mit Bezug auf SSt 9/93).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Seinerzeit für den Zeitraum bis 1. 1. 2008 Rechtsatz indiziert bei § 221 Abs 1 StPO.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097979Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022