RS OGH 2011/12/21 1Ob630/89, 1Ob239/05m, 6Ob58/07h, 9Ob39/11t

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Veröffentlicht am 11.10.1989
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Norm

ABGB §983
AGBKr Pkt9
EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

Macht der Kreditkunde glaubhaft, dass er seine Unterlagen wegen Verlustes nicht mehr in seinem Besitz hat, so hat ihm die Bank im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren erneut Mitteilung über die betreffenden Kontobewegungen zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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