RS OGH 1989/10/11 14Os99/89

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Veröffentlicht am 11.10.1989
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Norm

StPO §228 Abs1
StPO §229

Rechtssatz

Nichtigkeit liegt nach § 228 Abs 1 StPO nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird, nicht aber, wenn kein Ausschluß erfolgt oder wenn die Fällung des Ausschlußerkenntnisses die Formvorschriften des § 229 StPO nicht eingehalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098330

Dokumentnummer

JJR_19891011_OGH0002_0140OS00099_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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