Norm
KO §39 Abs1Rechtssatz
Grundsätzlich richtet sich der Anfechtungsanspruch auf Leistung in Natur. Angestrebt wird damit die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Inhaltlich bestimmt sich der Naturalanspruch nach dem Einzelfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064621Dokumentnummer
JJR_19891011_OGH0002_0010OB00590_8900000_001