RS OGH 1989/10/11 1Ob590/89

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Veröffentlicht am 11.10.1989
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Norm

KO §39

Rechtssatz

Die Anfechtung einer Unternehmensübertragung durch Rückübertragung ist untunlich und daher unzulässig, wenn der Übernehmer wesentliche werterhöhende Veränderungen durchgeführt hat, zu denen der Gemeinschuldner selbst nicht mehr in der Lage gewesen wäre; es kann dann nur der Geldwert des Unternehmens im Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich auch noch vom Gemeinschuldner oder der Masse erzielbar gewesenen Erträgnisse in Geld verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 590/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 590/89
    Veröff: SZ 62/163 = JBl 1990,454 = ÖBA 1990,222 = RdW 1990,82 = ecolex 1990,19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064632

Dokumentnummer

JJR_19891011_OGH0002_0010OB00590_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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