RS OGH 1989/10/12 13Os125/89

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Norm

StGB §43
StGB §43a

Rechtssatz

Nach § 43 StGB ist die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe (von nicht mehr als zwei Jahren) nur in ihrer Gesamtheit zulässig; die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten ist auch nach § 43 a StGB nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091477

Dokumentnummer

JJR_19891012_OGH0002_0130OS00125_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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