RS OGH 1989/10/12 12Os126/89 (12Os127/89 - 12Os130/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1989
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Norm

StPO §268 Abs2
StPO §285a
  1. StPO § 268 heute
  2. StPO § 268 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 268 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 268 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Erklärte Zielrichtung der Bestimmung des § 268 Abs 2 StPO ist es, unter dem Eindruck des Schuldspruches voreilig abgegebene Erklärungen binnen drei Tagen widerrufen zu können, wogegen ein Verzicht (Zurückziehung) lange (über zweieinhalb Monate) nach Urteilsverkündung und nach dem das schriftlich ausgefertigte Urteil bereits zugestellt worden war, unwiderruflich ist.Erklärte Zielrichtung der Bestimmung des Paragraph 268, Absatz 2, StPO ist es, unter dem Eindruck des Schuldspruches voreilig abgegebene Erklärungen binnen drei Tagen widerrufen zu können, wogegen ein Verzicht (Zurückziehung) lange (über zweieinhalb Monate) nach Urteilsverkündung und nach dem das schriftlich ausgefertigte Urteil bereits zugestellt worden war, unwiderruflich ist.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 12 Os 126/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098824

Dokumentnummer

JJR_19891012_OGH0002_0120OS00126_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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