RS OGH 1989/10/12 13Os129/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1989
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Norm

StPO §47 Ab
StPO §48
  1. StPO § 48 heute
  2. StPO § 48 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 48 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 48 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 48 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 48 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 48 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Der Gläubiger ist dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt 5/28, 28/52). In einem solchen Fall hängt von der meritorischen Frage nach der Höhe des erlittenen Schadens (§§ 156, 162 StGB) die formalrechtliche Frage ab, ob der Adhärent über den exekutionsfähigen Anspruch hinaus geschädigt wurde und daher überhaupt berechtigt war, als Privatbeteiligter einzuschreiten; beide Fragen können in der Regel erst im Urteil beantwortet werden (vgl nochmals SSt 5/28, 28/52 - hier mit Beziehung auf die mögliche Nachpfändung eines gemäß § 331 EO gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).Der Gläubiger ist dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt 5/28, 28/52). In einem solchen Fall hängt von der meritorischen Frage nach der Höhe des erlittenen Schadens (Paragraphen 156, 162, StGB) die formalrechtliche Frage ab, ob der Adhärent über den exekutionsfähigen Anspruch hinaus geschädigt wurde und daher überhaupt berechtigt war, als Privatbeteiligter einzuschreiten; beide Fragen können in der Regel erst im Urteil beantwortet werden vergleiche nochmals SSt 5/28, 28/52 - hier mit Beziehung auf die mögliche Nachpfändung eines gemäß Paragraph 331, EO gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096835

Dokumentnummer

JJR_19891012_OGH0002_0130OS00129_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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