RS OGH 2005/3/2 12Os123/89, 13Os12/05x

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Rechtssatz

Im Fall eines freiwilligen Rücktritts vom - noch unbeendeten - Versuch einer Brandstiftung kommt eine Bestrafung wegen des (vollendeten) Vergehens der Sachbeschädigung nach § (§) 125 (f) StGB in Betracht.Im Fall eines freiwilligen Rücktritts vom - noch unbeendeten - Versuch einer Brandstiftung kommt eine Bestrafung wegen des (vollendeten) Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph (§) 125 (f) StGB in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090449

Dokumentnummer

JJR_19891012_OGH0002_0120OS00123_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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