RS OGH 2005/9/8 16Os23/89, 12Os109/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1989
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Norm

StPO §313 C
StPO §317 Abs1
StPO §345 Abs1 Z6
  1. StPO § 313 heute
  2. StPO § 313 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Enthält eine Zusatzfrage eine Variante, nach welcher nicht gefragt werden darf, weil es an einem relevanten Tatsachensubstrat fehlt (hier: Zusatzfrage nach Rücktritt vom unbeendeten oder vom beendeten Versuch, wiewohl nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung letztere Rücktrittsvariante mangels eines contrarius actus des Täters nicht indiziert war), dann wird dieser Mangel nicht dadurch behoben, daß die Geschwornen (gemäß § 330 Abs 2 StPO) auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, die Frage (bloß) teilweise (mit einer entsprechenden, die unzulässig in die Frage aufgenommene Variante betreffenden Einschränkung) bejahen zu dürfen; die verfehlte Fragestellung begründet vielmehr Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO.Enthält eine Zusatzfrage eine Variante, nach welcher nicht gefragt werden darf, weil es an einem relevanten Tatsachensubstrat fehlt (hier: Zusatzfrage nach Rücktritt vom unbeendeten oder vom beendeten Versuch, wiewohl nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung letztere Rücktrittsvariante mangels eines contrarius actus des Täters nicht indiziert war), dann wird dieser Mangel nicht dadurch behoben, daß die Geschwornen (gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO) auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, die Frage (bloß) teilweise (mit einer entsprechenden, die unzulässig in die Frage aufgenommene Variante betreffenden Einschränkung) bejahen zu dürfen; die verfehlte Fragestellung begründet vielmehr Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.

Entscheidungstexte

  • RS0100690">16 Os 23/89
    Entscheidungstext OGH 13.10.1989 16 Os 23/89
  • RS0100690">12 Os 109/04
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 109/04
    nur: Enthält eine Zusatzfrage eine Variante, nach welcher nicht gefragt werden darf, weil es an einem relevanten Tatsachensubstrat fehlt (hier: Zusatzfrage nach Rücktritt vom unbeendeten oder vom beendeten Versuch, dann begründet die verfehlte Fragestellung Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100690

Dokumentnummer

JJR_19891013_OGH0002_0160OS00023_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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