Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Die Veröffentlichung eines Fachartikels durch einen Rechtsanwalt auch außerhalb von Fachzeitschriften in sonstigen Publikationen ist standesrechtlich nicht bedenklich, sie kann sogar im allgemeinen Interesse des Rechtsanwaltsstandes gelegen sein. Auch gegen die bloße Namensnennung und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" im Rahmen eines solchen Artikels wird in der Regel kein Einwand bestehen. Denn der Rechtsanwalt soll nicht nur innerhalb seiner eigentlichen Berufsausübung, sondern auch bei seinem sonstigen Auftreten in der Öffentlichkeit, bei dem er sich mit Rechtsfragen befaßt, seine Stellung als Rechtsanwalt nicht verschweigen, sondern offenlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056263Dokumentnummer
JJR_19891016_OGH0002_000BKD00126_8800000_001