RS OGH 1989/10/17 4Ob1538/89

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Rechtssatz

Das Vorliegen eines Titels über den Rückstand schließt eine Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG (die gemäß Abs 3 sinngemäß auch bei Räumungsklagen nach § 1118, zweiter Fall, ABGB zu erfolgen hat) jedenfalls aus. Es mangelt daher auch insoweit an der für eine Unterbrechung nach § 41 MRG erforderlichen Präjudizialität.Das Vorliegen eines Titels über den Rückstand schließt eine Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG (die gemäß Absatz 3, sinngemäß auch bei Räumungsklagen nach Paragraph 1118,, zweiter Fall, ABGB zu erfolgen hat) jedenfalls aus. Es mangelt daher auch insoweit an der für eine Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG erforderlichen Präjudizialität.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 1538/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070854

Dokumentnummer

JJR_19891017_OGH0002_0040OB01538_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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