RS OGH 1989/10/17 11Os95/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §105 Abs1 A1

Rechtssatz

Da die Strafbestimmung gegen Nötigung dem Schutz freier Willensentschließung und Willensbetätigung dient und nicht darüber hinaus darauf abstellt, ob das abgenötigte Verhalten bestimmte Auswirkungen haben kann, bleibt es für die Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich unerheblich, inwieweit eine vom Täter erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung faktische oder rechtliche Effekte nach sich zu ziehen vermag. Demnach fällt das gewaltsame Erzwingen der Unterlassung einer angestrebten Telefonbenützung selbst dann unter den Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, wenn auch ohne Zutun des Täters die Fernsprechverbindung nicht zustandegekommen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093490

Dokumentnummer

JJR_19891017_OGH0002_0110OS00095_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten