RS OGH 1989/10/18 9ObA520/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Norm

ArbVG §29

Rechtssatz

Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung im Rahmen der sogenannten fakultativen Mitbestimmung ist von Gesetzes wegen weder eine Schlichtung noch sonst eine behördliche Zuständigkeit vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051003

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_009OBA00520_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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