RS OGH 1989/10/18 9ObA520/88

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Norm

ArbVG §29
ArbVG §97 Abs1 Z18

Rechtssatz

Kommen die Betriebsvereinbarungs - Parteien ferner überein, daß bei einer Gesetzesänderung Verhandlungen darüber zu führen sind, daß die Betriebsvereinbarung an die neue Rechtslage angepaßt werde, entsteht daraus nur ein (obligatorischer) Anspruch darauf, nach Treu und Glauben ernsthaft mit dem Dritten zu einer Einigung zu verhandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050994

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_009OBA00520_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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