Norm
IESG §6 Abs1Rechtssatz
Grobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis (Unterlassung der erforderlichen Anleitung der Kanzleikraft über Beginn des Fristenlaufes trotz mehrerer in Frage kommender Anfangstermine) schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (§ 48 ASGG).Grobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis (Unterlassung der erforderlichen Anleitung der Kanzleikraft über Beginn des Fristenlaufes trotz mehrerer in Frage kommender Anfangstermine) schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022