RS OGH 1989/10/18 9ObS17/89, 9ObS20/89 (9ObS21/89), 8ObS19/94, 8ObS1014/95, 8ObS251/98i, 8ObS147/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Norm

IESG §6 Abs1

Rechtssatz

Grobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis (Unterlassung der erforderlichen Anleitung der Kanzleikraft über Beginn des Fristenlaufes trotz mehrerer in Frage kommender Anfangstermine) schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 17/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 9 ObS 17/89
    Veröff: AnwBl 1990,451
  • 9 ObS 20/89
    Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 20/89
    nur: Grobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 8 ObS 19/94
    Entscheidungstext OGH 15.09.1994 8 ObS 19/94
    Auch; nur T1
  • 8 ObS 1014/95
    Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObS 1014/95
    Vgl auch; Beisatz: Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwaltes unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrages ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 6 Abs 1 IESG anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist, die Antragstellung nicht übermäßig lang hinausgezögert wird (siehe ARD 4175/16/90; ARD 4444/10/93; DRdA 1995,175; DRdA 1975,276). (T3)
  • 8 ObS 251/98i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 ObS 251/98i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Grobe Fahrlässigkeit des Vertreters des Klägers, der den Kläger zu einem Zeitpunkt als die Fristüberschreitung noch gering war, nicht darauf hinwies, dass die Anmeldung umgehend erfolgen müsse. (T4)
  • 8 ObS 147/98w
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 147/98w
    Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch hinsichtlich des groben Verschuldens eines sonstigen Beauftragten (hier: Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin) an der Fristversäumnis. (T5)
  • 8 ObS 23/04x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObS 23/04x
    Vgl auch; Beisatz: Die Nachsicht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Bevollmächtigte (hier Steuerberaterin) die Arbeitnehmerin wissentlich unrichtig dahin informierte, dass eine Anmeldung der Ansprüche bereits erfolgt sei. (T6)
  • 8 ObS 2/22k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 ObS 2/22k
    Vgl, Beisatz: Hier: grob sorgfaltswidrige Fristversäumnis durch den Kläger und seinen Rechtsvertreter, die zwar von der Notwendigkeit einer eigenen Antragstellung bei der IEF-Service GmbH wussten, aber beide von der Antragstellung durch den jeweils anderen ausgingen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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