RS OGH 2012/11/26 9ObA267/89, 9ObA29/97y, 8ObA31/12k, 9ObA103/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Norm

UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

Lehnt der Arbeitgeber einen rechtzeitig geäußerten Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht ab, ist sein Schweigen als konkludente Zustimmung zu werten. Ein späterer einseitiger Rücktritt des Arbeitgebers von der getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigem Grund möglich. (§ 48 ASGG).Lehnt der Arbeitgeber einen rechtzeitig geäußerten Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht ab, ist sein Schweigen als konkludente Zustimmung zu werten. Ein späterer einseitiger Rücktritt des Arbeitgebers von der getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigem Grund möglich. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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