Norm
GmbHG §42 Abs6Rechtssatz
§ 42 Abs 6 GmbHG hat den Sinn, durch den Nichtigkeitsprozeß die dort aufgeworfene Frage ein für allemal gegenüber allen Beteiligten zu lösen. Daher gilt § 42 Abs 6 GmbHG auch für die Nebenintervenienten (§ 20 ZPO) die diesem Verfahren.Paragraph 42, Absatz 6, GmbHG hat den Sinn, durch den Nichtigkeitsprozeß die dort aufgeworfene Frage ein für allemal gegenüber allen Beteiligten zu lösen. Daher gilt Paragraph 42, Absatz 6, GmbHG auch für die Nebenintervenienten (Paragraph 20, ZPO) die diesem Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019