TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/27 2003/18/0348

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §130;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, geboren 1977, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. Oktober 2003, Zl. St-175/03, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 24. Oktober 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, vom 31. März 2003 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Juni 1997 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Das unbefristete Aufenthaltsverbot sei gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes aus 1992 erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, dass er seit der Rückkehr nach Rumänien einer geregelten Arbeit nachginge und sich wohlverhalten hätte. Bei Begehung der Straftaten hätte er sich in einer schwierigen und seelisch instabilen Entwicklungsphase befunden. Seine Mutter hätte in Rumänien neuerlich geheiratet und würde seitdem jeden Kontakt zu ihm verweigern. Er würde einen Aufenthalt in Österreich anstreben, um mit seinem Vater und seinen Brüdern zusammenleben zu können.

Das Aufenthaltsverbot sei erlassen worden, weil der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz viermal rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe sich trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Zuletzt sei er mit Urteil vom 16. Dezember 1996 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden. Weiters seien bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots die verwaltungsbehördlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Im Juni 1996 seien gegen den Beschwerdeführer drei beträchtliche Geldstrafen wegen des Verstoßes gegen Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG verhängt worden. Am 10. Februar 1995 sei er wegen eines Verstoßes gemäß § 14 Abs. 1 Waffengesetz und am 24. Oktober 1996 wegen eines Verstoßes gegen § 64 Abs. 1 KFG bestraft worden.

Die im Aufhebungsantrag vorgebrachten persönlichen und familiären Umstände seien bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt worden. Der darüber hinaus geltend gemachte Umstand, dass sich die in Rumänien lebende Mutter infolge einer neuerlichen Verehelichung vom Beschwerdeführer abgewandt habe, sei nicht geeignet, eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers seien zwar nicht unbeachtlich. Die Interessenabwägung gemäß § 37 FrG falle jedoch in Anbetracht der Schwere der Verfehlungen nach wie vor zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Das vorgebrachte Wohlverhalten sei bereits bei der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbots vorausgesetzt worden. Der Beschwerdeführer müsse noch über einen längeren Zeitraum durch rechtstreues und anständiges Verhalten beweisen, dass tatsächlich eine "Umkehr" stattgefunden habe und eine positive Verhaltensprognose erstellt werden könne. Der bisher verstrichene Zeitraum sei in Anbetracht der Schwere der Verfehlungen, insbesondere der extremen Häufung von Fakten bei den einzelnen Verurteilungen noch zu kurz, um auf einen Wegfall der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbots schließen zu können.

Der Beschwerdeführer sei am 16. Februar 1995 wegen des Verbrechens gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung seien 33 Tathandlungen zu Grunde gelegen.

Am 3. Jänner 1996 sei er wegen des Vergehens gemäß § 127 StGB in zwei Fällen zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Am 21. April 1995 sei er wegen der gewerbsmäßigen Wegnahme fremder beweglicher Sachen in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Wochen, davon 20 Wochen unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden.

Schließlich sei er (am 16. Dezember 1996) wegen des Verbrechens gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter und vierter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung seien 26 Tathandlungen zu Grunde gelegen.

Zwar sei die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nicht unmittelbar von der Tilgung der Verurteilungen abhängig. Die Frage ob Straftaten bereits getilgt seien, sei aber mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen solchen Antrag. Im vorliegenden Fall werde die Tilgung voraussichtlich erst am 25. September 2007 eintreten. Auf Grund der schwerwiegenden Verfehlungen, insbesondere der Häufung von Einzeltaten und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers müsse dieser Zeitraum jedenfalls eingehalten werden, um eine positive Verhaltensprognose erstellen zu können.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Situation in seinem Heimatland sei im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde enthaltene Verweis auf das "gesamte Vorbringen im Verwaltungsverfahren" keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe darstellt und daher unbeachtlich ist (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 250 wiedergegebene hg. Judikatur).

2. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146.)

3. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Februar 1995 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls in 33 Fällen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Bereits am 21. April 1995 wurde er neuerlich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in vier Fällen zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 30 Wochen rechtskräftig verurteilt. Am 3. Jänner 1996 wurde er neuerlich wegen Diebstahls in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt. Schließlich erfolgte am 16. Dezember 1996 eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls in insgesamt 26 Fällen.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich "seit der letzten Verurteilung im Jänner 1996" wohlverhalten, stellt keine substanziierte Bestreitung der behördlichen Feststellung, dass die bisher letzte Verurteilung am 16. Dezember 1996 erfolgte, dar.

Wenngleich nähere Feststellungen zu den Straftaten des Beschwerdeführers fehlen, ergibt sich schon aus der Vielzahl von Diebstahls- und Einbruchsdiebstahlshandlungen, der gewerbsmäßigen Vorgangsweise und dem mehrfachen Rückfall, dass vom Beschwerdeführer auf Grund dieser Straftaten eine gravierende Gefährdung des großen öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ausgeht. Angesichts dieser Umstände kann weder aus dem bei einem Teil der Straftaten noch jugendlichen Alter des Beschwerdeführers noch aus dem seit Begehung der Straftaten verstrichenen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen aus seinen Fehlern gelernt hat, auf einen Wegfall oder eine entscheidende Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen geschlossen werden.

Aus diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei nach wie vor gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 FrG seine in Österreich lebenden Familienangehörigen, insbesondere seinen Vater, ins Treffen führt, bringt er nicht vor, dass sich seine familiären Beziehungen in Österreich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots geändert hätten.

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen in Rumänien, ist entgegenzuhalten, dass von § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0166).

5. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln ist zunächst auszuführen, dass sich die belangte Behörde mit dem vorgebrachten Wohlverhalten des Beschwerdeführers sehr wohl auseinandergesetzt und ihre Prognoseentscheidung ausreichend begründet hat.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die "sonstigen von mir geltend gemachten Gesichtspunkte(n)" bei ihrer Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt und keine Feststellungen zu "meinen derzeitigen Lebensverhältnissen" getroffen, macht der Beschwerdeführer schon mangels jeder Konkretisierung keinen relevanten Verfahrensmangel geltend.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180348.X00

Im RIS seit

27.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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