RS OGH 1989/10/23 Bkd25/89, Bkd24/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1989
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Norm

DSt 1872 §2 H
RL-BA 1977 §45 ff

Rechtssatz

Eine sachliche Stellungnahme zu rechtlichen Fragenkreisen, deren Behandlung nicht nur für die Rechtsanwender, sondern auch für die Rechtsunterworfenen von allgemeinem Interesse ist, stellt noch keine unzulässige Werbung dar. Es wäre für den Rechtsanwaltsstand und die Allgemeinheit abträglich, wenn derartige Rechtsprobleme von den Rechtsanwälten nur in den vorwiegend an die Rechtsanwender adressierten Fachzeitschriften behandelt werden dürfen und in allen übrigen Medien anderen Autoren überlassen werden müßten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 25/89
    Entscheidungstext OGH 23.10.1989 Bkd 25/89
    Veröff: AnwBl 1990,92
  • Bkd 24/89
    Entscheidungstext OGH 18.12.1989 Bkd 24/89
    Vgl auch; Beisatz: Verfassungskonforme und daher restriktive Interpretation standesrechtlicher Werbevorschriften (unter Hinweis auf in letzter Zeit erfolgte Publikationen). (T1) Veröff: AnwBl 1990,558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055867

Dokumentnummer

JJR_19891023_OGH0002_000BKD00025_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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