Norm
RAO §21Rechtssatz
Die Regelung des § 21 RAO stellt eine reine Ordnungsvorschrift dar. Die dort normierte Anzeigepflicht dient nur der Evidenthaltung der im Kammersprengel tätigen Rechtsanwälte.Die Regelung des Paragraph 21, RAO stellt eine reine Ordnungsvorschrift dar. Die dort normierte Anzeigepflicht dient nur der Evidenthaltung der im Kammersprengel tätigen Rechtsanwälte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072107Dokumentnummer
JJR_19891023_OGH0002_000BKD00077_8900000_005