Norm
StVG §6 Abs1Rechtssatz
Für einen Strafaufschub bei teilbedingten Freiheitsstrafen (§ 43 a Abs 3 und Abs 4 StGB) kommt es in Ansehung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG ebenso wie beim Vollzug von Straf-Resten (§ 46 StGB) auf die Dauer jener "Freiheitsstrafe" an, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (§ 3 StVG) bildet, und nicht auf die Gesamtdauer mit dem Urteil verhängten Freiheitsstrafe einschließlich ihres bedingt nachgesehenen Teiles.Für einen Strafaufschub bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Paragraph 43, a Absatz 3 und Absatz 4, StGB) kommt es in Ansehung der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StVG ebenso wie beim Vollzug von Straf-Resten (Paragraph 46, StGB) auf die Dauer jener "Freiheitsstrafe" an, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (Paragraph 3, StVG) bildet, und nicht auf die Gesamtdauer mit dem Urteil verhängten Freiheitsstrafe einschließlich ihres bedingt nachgesehenen Teiles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087426Dokumentnummer
JJR_19891024_OGH0002_0150OS00131_8900000_001