RS OGH 1991/1/15 15Os131/89, 14Os137/90 (14Os138/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1989
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Norm

StVG §6 Abs1
  1. StVG § 6 heute
  2. StVG § 6 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StVG § 6 gültig von 01.05.2004 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StVG § 6 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 6 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Für einen Strafaufschub bei teilbedingten Freiheitsstrafen (§ 43 a Abs 3 und Abs 4 StGB) kommt es in Ansehung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG ebenso wie beim Vollzug von Straf-Resten (§ 46 StGB) auf die Dauer jener "Freiheitsstrafe" an, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (§ 3 StVG) bildet, und nicht auf die Gesamtdauer mit dem Urteil verhängten Freiheitsstrafe einschließlich ihres bedingt nachgesehenen Teiles.Für einen Strafaufschub bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Paragraph 43, a Absatz 3 und Absatz 4, StGB) kommt es in Ansehung der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StVG ebenso wie beim Vollzug von Straf-Resten (Paragraph 46, StGB) auf die Dauer jener "Freiheitsstrafe" an, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (Paragraph 3, StVG) bildet, und nicht auf die Gesamtdauer mit dem Urteil verhängten Freiheitsstrafe einschließlich ihres bedingt nachgesehenen Teiles.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087426

Dokumentnummer

JJR_19891024_OGH0002_0150OS00131_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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