Norm
ABGB §956Rechtssatz
Auch ein Vorkaufsrecht versagt als Sicherung des Beschenkten auf den Todesfall, wenn nicht durch eine besondere Verabredung andere Veräußerungsarten dem Kauffall gleichgestellt wurden und daher bei etwa einer Schenkung des Vorkaufsrecht gar nicht zum Tragen kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019203Dokumentnummer
JJR_19891031_OGH0002_0050OB00620_8900000_002