RS OGH 1989/10/31 5Ob620/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1989
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Norm

ABGB §956
ABGB §1073

Rechtssatz

Auch ein Vorkaufsrecht versagt als Sicherung des Beschenkten auf den Todesfall, wenn nicht durch eine besondere Verabredung andere Veräußerungsarten dem Kauffall gleichgestellt wurden und daher bei etwa einer Schenkung des Vorkaufsrecht gar nicht zum Tragen kommt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 620/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 620/89
    Veröff: EvBl 1990/21 S 116 = NZ 1990,124 = ÖA 1990,134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019203

Dokumentnummer

JJR_19891031_OGH0002_0050OB00620_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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