Norm
ABGB §1096 A2Rechtssatz
Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte.Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch Paragraph 10, Absatz 7, MRG unberührt gebliebenen - Paragraph 1097, ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025