RS OGH 2025/8/13 4Ob591/89; 1Ob2171/96p; 7Ob78/06f; 2Ob104/12a; 5Ob152/14k; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 9Ob3

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Rechtssatz

Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte.Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch Paragraph 10, Absatz 7, MRG unberührt gebliebenen - Paragraph 1097, ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0021155">4 Ob 591/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 591/89
    Veröff: ImmZ 1990,6
  • RS0021155">1 Ob 2171/96p
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2171/96p
  • RS0021155">7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Eine Klausel die zwischen nützlichen und notwendigen Aufwendungen nicht unterscheidet, ist nach § 9 Abs 1 KSchG unwirksam. (T1)
  • RS0021155">2 Ob 104/12a
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 104/12a
    Auch; nur: Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist schon im Vorhinein zulässig. (T2)
  • RS0021155">5 Ob 152/14k
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 152/14k
    Auch
  • RS0021155">9 Ob 4/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
  • RS0021155">8 Ob 6/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 Ob 6/24a
    Beisatz: Der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen für nützliche Investitionen des Mieters ist schon dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sich vor unvorhersehbaren Zahlungspflichten schützen zu können, und der Mieter in einem solchen Fall selbst entscheiden kann, ob er die Investitionen auf seine Kosten vornimmt oder nicht. (T3)
    Beisatz: Soweit solche Investitionen erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Bestandgegenstands herzustellen, sind sie nach § 1097 iVm § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig. (T4)
  • RS0021155">9 Ob 31/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 31/25m
  • RS0021155">6 Ob 162/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter hinsichtlich der von ihm getätigten Investitionen auf Ersatzansprüche verzichtet. Ausgenommen davon sind Ansprüche für von ihm getätigte Aufwendungen, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters gefallen sind (§ 1036 ABGB). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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