RS OGH 1989/11/7 4Ob594/89, 2Ob225/07p, 3Ob239/09g, 3Ob240/09d, 3Ob244/09t

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

KO §29

Rechtssatz

Das Gesetz erklärt nicht nur die Schenkung, sondern jede Art unentgeltlicher Verfügungen für anfechtbar. Daraus folgt nur, dass es auf die Willenseinigung nicht ankommen kann, nicht jedoch, dass auch der Wille des Verfügenden ohne jede Bedeutung wäre. Die von Bartsch - Heil, Grundriss des Insolvenzrechts 4.Auflage RdZ 258 vertretene Meinung, es komme beim Tatbestand des § 29 Z 1 KO nur auf objektive Umstände an, steht im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung und wird auch vom erkennenden Senat nicht geteilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064315

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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