RS OGH 1989/11/7 4Ob138/89, 17Ob17/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

MSchG §4
MSchG §4 Abs1 Z5
UWG §9 C1

Rechtssatz

Gegenüber dem legitimen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber versagt die Möglichkeit des Ausweichens auf Ersatzbezeichnungen; jeder Mitbewerber hat das Recht, eine Warengattung unter sämtlichen allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen anzubieten und damit auch jene Verkehrskreise anzusprechen, die vielleicht nur jene Bezeichnung kennen, die ein Mitbewerber für sich zu monopolisieren sucht. Der gegenteilige Standpunkt hätte zur Folge, daß mehrere gleichbedeutende Gattungsbezeichnungen jeweils einzelnen Markeninhabern zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesen werden könnten und für die weiteren Mitbewerber keine Ausweichmöglichkeiten mehr bestünden. - "Kombucha"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 138/89
    Veröff: WBl 1990,217 = ÖBl 1990,165
  • 17 Ob 17/07k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 17/07k
    Abweichend für die Rechtslage nach der Markenrechts-Novelle 1999; Beisatz: Auch Gattungsbezeichnungen können bei entsprechend hoher Verkehrsgeltung als Marke registriert werden. „Kodex" ist weder der einzige noch der gängigste Begriff, mit dem eine Gesetzessammlung bezeichnet wird. Es trifft daher nicht zu, dass der Verkehr darauf angewiesen wäre, diesen Begriff für Gesetzessammlungen zu verwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066480

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00138_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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