RS OGH 1989/11/7 5Ob92/89

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Rechtssatz

Der Vorbehalt der alleinigen Verfügungsberechtigung in Ansehung des Dachgeschoßes samt Aufgang vom ersten Stock sowohl hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung als auch hinsichtlich der Festlegung des Verwendungszweckes und der Vergabe in Wohnungseigentum durch den Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Wohnungseigentümer ist, ist nicht gemäß § 24 WEG rechtsunwirksam.Der Vorbehalt der alleinigen Verfügungsberechtigung in Ansehung des Dachgeschoßes samt Aufgang vom ersten Stock sowohl hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung als auch hinsichtlich der Festlegung des Verwendungszweckes und der Vergabe in Wohnungseigentum durch den Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Wohnungseigentümer ist, ist nicht gemäß Paragraph 24, WEG rechtsunwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083328

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0050OB00092_8900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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