RS OGH 1989/11/8 9ObA274/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

AngG §36 V

Rechtssatz

Werden von der Konkurrenzklausel nur die Produkte bestimmter Hersteller erfaßt, ist der Arbeitnehmer im Rahmen der Interessenabwägung dafür beweispflichtig, daß gleichartige Produkte anderer Hersteller im Inland nicht in nennenswertem Umfang vertrieben werden, sodaß sein Fortkommen unbillig erschwert wird. Ist der Angestellte durch eine auf diese Weise weitgehend eingeschränkte Konkurrenzklausel in seinem Fortkommen nicht wesentlich behindert, besteht im Falle eines wesentlichen Interesses des Arbeitgebers an der Einhaltung der Klausel kein Anlaß, selbst eine mit dem gemäß § 36 Abs 2 Z 1 AngG zulässigen Höchstausmaß vereinbarte Frist zu verkürzen. Die Schädigung wesentlicher geschäftlicher Interessen des Arbeitgebers wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er auch andere, von der Konkurrenzklausel nicht erfaßte Produkte vertreibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Verkürzung, Beweislast, Einschränkung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Ware, Geschäftszweig, Branche, Vereinbarung, Treuepflicht, Billigkeit, Abwägung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029994

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_009OBA00274_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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