RS OGH 1989/11/8 9ObA305/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

VBG §8a
  1. VBG § 8a heute
  2. VBG § 8a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. VBG § 8a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. VBG § 8a gültig von 14.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  5. VBG § 8a gültig von 01.01.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  6. VBG § 8a gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. VBG § 8a gültig von 29.07.1978 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1978

Rechtssatz

Für die Frage der Berechnung der Sonderzahlungen ist die arbeitszeitrechtliche Gestaltung des von den Dienstnehmern regelmäßig in erheblichem Umfang zu verrichtenden Bereitschaftsdienstes ohne Bedeutung. Auch wenn eine durch das Arbeitsinspektorat genehmigte Regelung nach § 5 Abs 2 AZG nicht vorläge, sondern die Bereitschaftszeiten als Überstunden abzugelten wären (§ 7 Abs 1 und 3 AZG), wäre das dafür gebührende Überstundenentgelt nicht in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einzubeziehen.Für die Frage der Berechnung der Sonderzahlungen ist die arbeitszeitrechtliche Gestaltung des von den Dienstnehmern regelmäßig in erheblichem Umfang zu verrichtenden Bereitschaftsdienstes ohne Bedeutung. Auch wenn eine durch das Arbeitsinspektorat genehmigte Regelung nach Paragraph 5, Absatz 2, AZG nicht vorläge, sondern die Bereitschaftszeiten als Überstunden abzugelten wären (Paragraph 7, Absatz eins und 3 AZG), wäre das dafür gebührende Überstundenentgelt nicht in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einzubeziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081489

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_009OBA00305_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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