RS OGH 2012/7/25 9ObA310/89, 9ObA104/93, 9ObA347/93, 8ObA270/94, 9ObA2129/96w, 9ObA79/12a

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

KollV für die Angestellten des Gewerbes allg

Rechtssatz

Wird einem Angestellten Prokura erteilt, der aber vereinbarungsgemäß nur mit Aufgaben befaßt wird, die einer niedrigeren Verwendungsgruppe (als der Verwendungsgruppe 6) entsprechen und die Prokura vereinbarungsgemäß nicht ausnützt, so ist die Einreihung entsprechend der tatsächlichen Verwendung vorzunehmen. (§ 48 ASGG).Wird einem Angestellten Prokura erteilt, der aber vereinbarungsgemäß nur mit Aufgaben befaßt wird, die einer niedrigeren Verwendungsgruppe (als der Verwendungsgruppe 6) entsprechen und die Prokura vereinbarungsgemäß nicht ausnützt, so ist die Einreihung entsprechend der tatsächlichen Verwendung vorzunehmen. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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