RS OGH 1989/11/8 9ObS15/89, 8ObS412/97i

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

IESG §1 Abs2 Z4

Rechtssatz

Der Ansicht, die im § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis f aufgezählten Kosten seien jedenfalls ohne Einschränkung zuzusprechen, weil der Gesetzgeber durch die einleitenden Worte "dies insbesondere ......"

zum Ausdruck gebracht habe, daß sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien, ist nicht zu folgen, weil die grundsätzliche Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß ganz allgemein gilt und sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für die wichtigsten beispielsweise aufgezählten Kostenersatzfälle inhaltsleer wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076608

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_009OBS00015_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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