RS OGH 1991/12/5 14Os157/89; 15Os31/91; 15Os125/9130 (15Os126/91; 15Os127/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

StPO §271 Abs4
  1. StPO § 271 heute
  2. StPO § 271 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 271 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 271 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 271 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nach § 271 Abs 4 StPO ist die Anordnung der stenographischen Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge während der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben (".... ist sie stets zu verfügen ...."), wenn dies eine Partei rechtzeitig verlangt und die hiefür voraussichtlich erforderlichen Kosten erlegt worden sind; und zwar ungeachtet der beabsichtigten Unterstützung der Protokollführung durch Verwendung eines Tonaufnahmegerätes gemäß § 271 Abs 5 StPO.Nach Paragraph 271, Absatz 4, StPO ist die Anordnung der stenographischen Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge während der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben (".... ist sie stets zu verfügen ...."), wenn dies eine Partei rechtzeitig verlangt und die hiefür voraussichtlich erforderlichen Kosten erlegt worden sind; und zwar ungeachtet der beabsichtigten Unterstützung der Protokollführung durch Verwendung eines Tonaufnahmegerätes gemäß Paragraph 271, Absatz 5, StPO.

Entscheidungstexte

  • RS0099077">14 Os 157/89
    Entscheidungstext OGH 08.11.1989 14 Os 157/89
    Veröff: SSt 60/72
  • RS0099077">15 Os 31/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 15 Os 31/91
    nur: Nach § 271 Abs 4 StPO ist die Anordnung der stenographischen Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge während der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben (".... ist sie stets zu verfügen ...."), wenn dies eine Partei rechtzeitig verlangt und die hiefür voraussichtlich erforderlichen Kosten erlegt worden sind. (T1)
  • RS0099077">15 Os 125/91
    Entscheidungstext OGH 05.12.1991 15 Os 125/91
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099077

Im RIS seit

08.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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