RS OGH 1989/11/8 14Os157/89, 15Os31/91, 15Os125/91-30 (15Os126/91, 15Os127/91)

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

StPO §271 Abs4

Rechtssatz

Nach § 271 Abs 4 StPO ist die Anordnung der stenographischen Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge während der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben (".... ist sie stets zu verfügen ...."), wenn dies eine Partei rechtzeitig verlangt und die hiefür voraussichtlich erforderlichen Kosten erlegt worden sind; und zwar ungeachtet der beabsichtigten Unterstützung der Protokollführung durch Verwendung eines Tonaufnahmegerätes gemäß § 271 Abs 5 StPO.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 157/89
    Entscheidungstext OGH 08.11.1989 14 Os 157/89
    Veröff: SSt 60/72
  • 15 Os 31/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 15 Os 31/91
    nur: Nach § 271 Abs 4 StPO ist die Anordnung der stenographischen Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge während der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben (".... ist sie stets zu verfügen ...."), wenn dies eine Partei rechtzeitig verlangt und die hiefür voraussichtlich erforderlichen Kosten erlegt worden sind. (T1)
  • 15 Os 125/91 30
    Entscheidungstext OGH 05.12.1991 15 Os 125/91 30
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099077

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_0140OS00157_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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