Norm
ASGG §61 Abs1Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 61 Abs 1 ASGG besteht, wie sich aus dem Ausschußbericht ergibt, in der beschleunigten Schaffung eines vollstreckbaren Urteils. Ob sich dieser Schutzzweck nach der (erkennbaren) Absicht des Gesetzgebers auch auf Rechtsgestaltungsurteile erstrecken soll, kann mangels Unterscheidung in der Art der Urteile dem Gesetz nicht entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085769Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_009OBA00253_8900000_005