RS OGH 1989/11/8 9ObA239/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

IPRG §44

Rechtssatz

Es kann in der Natur einer Entsendung liegen, daß sie in erster Linie an einen bestimmten Erfolg, der erst die Erbringung der bedungenen Arbeitsleistung ermöglicht, orientiert ist. Kann dieser Erfolg auf Grund objektiver wirtschaftlicher Veränderungen oder auf Grund des subjektiven Verhaltens des Entsandten nicht verwirklicht werden, fällt damit unter Umständen die Geschäftsgrundlage für die in vorübergehender Ergänzung des Arbeitsvertrages vereinbarte Entsendung weg, ohne daß aus diesem Grunde schon eine Entlassung oder sonst eine Beendigung des an sich weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden müßte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077405

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_009OBA00239_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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