Norm
FinStrG §33 Abs3 litbRechtssatz
In Ansehung der vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als unechtes Unterlassungsdelikt dann vollendet, wenn die Abgabe unter Rechtspflichtverletzung laut § 33 Abs 1 oder 2 FinStrG bis zum spätesten zulässigen Zeitpunkt nicht bezahlt ist.In Ansehung der vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als unechtes Unterlassungsdelikt dann vollendet, wenn die Abgabe unter Rechtspflichtverletzung laut Paragraph 33, Absatz eins, oder 2 FinStrG bis zum spätesten zulässigen Zeitpunkt nicht bezahlt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087128Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0120OS00102_8900000_001