Norm
stmk LStVG 1964 §2Rechtssatz
Handelt es sich um eine öffentliche Straße, also um eine "von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmete" Straße im Sinne des § 2 Abs 1 des stmk LStVG 1964, so ist nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes sein Inhalt auch für diese Straße maßgeblich, sofern es sich nicht um eine Bundesstraße handelt. (hier: Tauplitzalmstraße).Handelt es sich um eine öffentliche Straße, also um eine "von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmete" Straße im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des stmk LStVG 1964, so ist nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes sein Inhalt auch für diese Straße maßgeblich, sofern es sich nicht um eine Bundesstraße handelt. (hier: Tauplitzalmstraße).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066100Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0080OB00616_8900000_001