Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litbRechtssatz
Das behauptete Fehlen der Ermächtigung für eine - im Urteil als Diebstahl beurteilte - Entwendung macht einen Subsumtionsirrtum und deshalb eine Nichtigkeit gemäß Z 10 - und bloß weitergreifend Z 9 lit b - des § 281 Abs 1 StPO geltend (13 Os 140/86, 13 Os 114/88 ua).Das behauptete Fehlen der Ermächtigung für eine - im Urteil als Diebstahl beurteilte - Entwendung macht einen Subsumtionsirrtum und deshalb eine Nichtigkeit gemäß Ziffer 10, - und bloß weitergreifend Ziffer 9, Litera b, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend (13 Os 140/86, 13 Os 114/88 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015