RS OGH 1989/11/9 7Ob624/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1989
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Norm

KO §14 Abs1
ZPO §84 II
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Hat der klagende Masseverwalter in seiner Forderungsanmeldung den § 14 Abs 1 KO außer acht gelassen und den Schätzwert nicht angegeben, so liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor, auf dessen Verbesserung schon der Konkurskommissär hätte dringen müssen (vgl SZ 56/196). Die Angabe des Schätzwertes und der diesbezüglichen Beweismittel kann aber noch im fortgesetzten Verfahren nachgetragen werden, weil damit eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes über die im § 14 Abs 1 KO gesetzlich normierte Umwandlung hinaus nicht verbunden ist.Hat der klagende Masseverwalter in seiner Forderungsanmeldung den Paragraph 14, Absatz eins, KO außer acht gelassen und den Schätzwert nicht angegeben, so liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor, auf dessen Verbesserung schon der Konkurskommissär hätte dringen müssen vergleiche SZ 56/196). Die Angabe des Schätzwertes und der diesbezüglichen Beweismittel kann aber noch im fortgesetzten Verfahren nachgetragen werden, weil damit eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes über die im Paragraph 14, Absatz eins, KO gesetzlich normierte Umwandlung hinaus nicht verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 624/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 624/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036201

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0070OB00624_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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