RS OGH 1989/11/9 7Ob635/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1989
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Norm

ABGB §1405
IPRG §45
  1. ABGB § 1405 heute
  2. ABGB § 1405 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. IPRG § 45 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtssatz

Ist die Übertragung eines Schuldverhältnisses als einer Gesamtheit wechselseitiger Rechte und Pflichten mit Zustimmung aller Beteiligten und nach allen für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Wirkungen einer Vertragsübernahme in Betracht kommenden Rechtsordnungen zulässig, so hat dies zur Folge, daß der Vertragsübernehmer die einzelnen Vertragspflichten aus dem übernommenen Vertrag zu erfüllen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032988

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0070OB00635_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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